(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. 2Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe "amtlicher Verkehr" und "Messungen im öffentlichen Interesse" nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen. (3) 1Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden. (4)
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