§ 4 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 TrinkwV Vollzug

§ 4 Vollzug

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54 b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.