§ 4 ZertVerwV
Stand: 02.12.2021
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§ 4 ZertVerwV Nichtöffentlichkeit der Prüfung

§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung

ZertVerwV ( Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung )

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer, 2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, 3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder 4. Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden. 2Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.