§ 5 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 5 MessEG Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, 2. Teilgeräte.