§ 555 e BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 555 e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555 e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555 c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.