§ 6 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 MessEG Inverkehrbringen von Messgeräten

§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) 1Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. 2Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen, 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind. (3) 1Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. 2Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen. (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. (5)