§ 6 ZertVerwV
Stand: 02.12.2021
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§ 6 ZertVerwV Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

§ 6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

ZertVerwV ( Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung )

(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. (2) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. 2Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist. (3) 1Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung. 2§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.