(1) 1Das Sondereigentum an einem Stellplatz kann zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gehören. 2Wenn der Stellplatz über das gemeinschaftliche Eigentum zugänglich ist, kann er auch alleiniger Gegenstand einer Teileigentumseinheit sein. (2)
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|