§ 7 ZertVerwV
Stand: 02.12.2021
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§ 7 ZertVerwV Befreiung von der Prüfungspflicht

§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht

ZertVerwV ( Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung )

1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer 1. die Befähigung zum Richteramt, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, 3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder 4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt. 2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.