§ 8 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 2 Beschaffenheit des Trinkwassers

§ 8 TrinkwV Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter

§ 8 Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

(1) 1Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. 2Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert für Legionella spec. in Anlage 3 Teil II und den Referenzwert für somatische Coliphagen in Anlage 3 Teil III. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwert für den Parameter Coliforme Bakterien nicht überschritten werden. (3) 1Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken. 2Die Beurteilung, ob Trinkwasser in Bezug auf die Werkstoffe und Materialien, mit denen es in Kontakt kommt, korrosiv wirkt, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist insbesondere im Hinblick auf die folgenden Indikatorparameter vorzunehmen: 1. Calcitlösekapazität, 2. Chlorid,