§ 9 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 9 MessEG Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.