I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1989 errichteten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus einem Wohngebäude mit 12 Wohnungen und 22 Tiefgaragen-Stellplätzen, die jeweils als Sondereigentum ausgewiesen sind. Dem Sondereigentum an den Wohnungen sind Miteigentumsanteile von 73,26/1000 bzw. 82,87/1000 zugeordnet, dem Sondereigentum an den Tiefgaragen-Stellplätzen jeweils ein Miteigentumsanteil von 2/1000. Dem Antragsteller gehören eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 82,87/1000 sowie ein Tiefgaragen-Stellplatz. Die Gemeinschaft umfasst neben den 12 Wohnungseigentümern, die zugleich Eigentümer eines Stellplatzes sind, 10 Teileigentümer, denen nur ein Stellplatz gehört.
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