OLG München - Beschluss vom 09.03.2007
34 Wx 4/07
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 349
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5296/06
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/05

Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltung und Instandsetzung einer Tiefgarage

OLG München, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 4/07

DRsp Nr. 2007/6140

Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltung und Instandsetzung einer Tiefgarage

»Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels (hier: Aufteilung der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1989 errichteten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus einem Wohngebäude mit 12 Wohnungen und 22 Tiefgaragen-Stellplätzen, die jeweils als Sondereigentum ausgewiesen sind. Dem Sondereigentum an den Wohnungen sind Miteigentumsanteile von 73,26/1000 bzw. 82,87/1000 zugeordnet, dem Sondereigentum an den Tiefgaragen-Stellplätzen jeweils ein Miteigentumsanteil von 2/1000. Dem Antragsteller gehören eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 82,87/1000 sowie ein Tiefgaragen-Stellplatz. Die Gemeinschaft umfasst neben den 12 Wohnungseigentümern, die zugleich Eigentümer eines Stellplatzes sind, 10 Teileigentümer, denen nur ein Stellplatz gehört.