BGH - Urteil vom 22.01.2015
VII ZR 353/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/B (2002) § 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 818
MDR 2015, 270
NJW-RR 2015, 398
NZBau 2015, 229
ZfBR 2015, 257
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2359/11
OLG Dresden, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1063/12

Abänderung eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung durch eine ergänzende Preisabsprache

BGH, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen VII ZR 353/12

DRsp Nr. 2015/2701

Abänderung eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung durch eine ergänzende Preisabsprache

Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergänzende Preisabsprache zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hierin nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des Auftraggebers über die Art der Ausführung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 28./29. August 2008 zur Baumaßnahme "Verkehrszug W. brücke, Planungsabschnitt I, Los 1 - Straßenbau, Ingenieurbau, Tiefbau" ("Stahlbauvereinbarung" oder "Nachtrag 101") keine Anordnung oder Vereinbarung der Parteien als Grundlage eines Vergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthält, mit der die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfeldes (Einschwimmen des Stromfeldes als Gesamtkonstruktion an Stelle des sukzessiven Einschwimmens einzelner Teile der Konstruktion) abgeändert worden ist.