OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2004
15 W 17/04
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 223
NJW-RR 2004, 1382
NZM 2004, 744
OLGReport-Hamm 2004, 199
ZMR 2004, 702
ZfIR 2004, 644
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 116/03
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 23/03

Abberufung des bauträgeridentischen WEG-Verwalters aus wichtigem Grund

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 17/04

DRsp Nr. 2004/10236

Abberufung des bauträgeridentischen WEG -Verwalters aus wichtigem Grund

»Ein Wohnungseigentumsverwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, die bereits bei seiner Bestellung in der Teilungserklärung durch die wirtschaftliche Identität mit dem Bauträger angelegt ist, sich in der Weise konkretisiert, daß die Wohnungseigentümer Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen treffen wollen.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) bis 10) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die durch die Teilungserklärung der Beteiligten 10) vom 14.02.2001 (UR-Nr. ... Notar P in B) begründet worden ist. Die Beteiligte zu 10) ist weiterhin Eigentümerin von 10 der insgesamt 18 Eigentumswohnungen. Geschäftsführerin der Beteiligten zu 10) ist die Beteiligte zu 1), die unter der einzelkaufmännischen Firma X Verwaltung von Immobilien Wohnungseigentumsverwaltungen durchführt. Diese Firma ist in Ziff. V der Teilungserklärung für die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin der Anlage bestellt worden, und zwar mit der aus dem mitbeurkundeten Verwaltervertrag ersichtlichen Maßgabe, daß ihre Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt worden ist.