ArbG Augsburg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3467/10
Abfindungsregelung in Tarifsozialplan einer Drogeriemarktkette; unbegründete Zahlungsklage einer nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerin
LAG München, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 723/11
DRsp Nr. 2012/8410
Abfindungsregelung in Tarifsozialplan einer Drogeriemarktkette; unbegründete Zahlungsklage einer nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerin
1. Die (normative) Geltung tariflicher Normen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, setzt gemäß § 4 Abs. 1TVG die beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1TVG voraus; die Eröffnung des Geltungsbereichs allein genügt ebenso wenig wie die bloße Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, die gemäß § 3 Abs. 2TVG lediglich bei betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen ausreicht.2. Eine tarifliche Abfindungsregelung ist als Beendigungs- oder Inhaltsnorm und nicht als Betriebsnorm im Sinne von § 3 Abs. 2TVG zu qualifizieren; nicht tarifgebundene Beschäftigte sind daher bei Abfindungszahlungen auf einen (etwaigen) betrieblichen Sozialplan angewiesen.3. Tariffähige Parteien können nicht nur Tarifverträge sondern auch andere Vereinbarungen abschließen; in Betracht kommen auch schuldrechtliche (Normen-) Verträge zu Gunsten Dritter, denen dadurch nach § 328 Abs. 1BGB unmittelbar (wenn auch abdingbar und nicht zwingend) Rechte zukommen.4. Ob ein Tarifvertrag oder eine andere Vereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157BGB zu ermitteln; maßgeblich ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien.
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