OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2010
I-24 U 72/09
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 535 Abs. 1; VerbrKrG § 1; ZPO § 342; ZPO § 1031 Abs. 5; ZPO § 1032;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/08

Abgrenzung von Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit bei der Vermietung von Wohnraum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen I-24 U 72/09

DRsp Nr. 2010/10143

Abgrenzung von Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit bei der Vermietung von Wohnraum

Ob ein Vermieter als Verwalter eigenen Vermögens als Verbraucher oder im Hinblick auf den mit der Vermietung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand und das dadurch vermittelte Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes als Unternehmer anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (hier: Verbrauchereigenschaft bejaht für den Testamentsvollstrecker einer Erbengemeinschaft, der er selbst angehört).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2009 verkündete Zwischenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 15.229,97 € (8.818,55 € + 6.411,42 €)

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 535 Abs. 1; VerbrKrG § 1; ZPO § 342; ZPO § 1031 Abs. 5; ZPO § 1032;

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage zulässig ist, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliegt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen im Ergebnis keine der Beklagten günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 10.12.2009. Dieser hat im Wesentlichen ausgeführt: