Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2009 verkündete Zwischenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 15.229,97 € (8.818,55 € + 6.411,42 €)
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage zulässig ist, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliegt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen im Ergebnis keine der Beklagten günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 10.12.2009. Dieser hat im Wesentlichen ausgeführt:
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