OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2010
24 W 53/10
Normen:
GVG § 23 Nr. 2c; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 281;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 20/10

Abgrenzung von Wohnungseigentums- und allgemeinen Zivilsachen

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 24 W 53/10

DRsp Nr. 2011/5239

Abgrenzung von Wohnungseigentums- und allgemeinen Zivilsachen

Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist zwar nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 20/10) vom 16.06.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.08.2010 wird aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Aachen verwiesen.

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 2c; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 281;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Pflichten, die sich aus der schuldrechtlichen Sonderverbindung einer gemeinsamen Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft H. X, 00000 B., ergeben sollen, auf Ersatz zahlreicher Schäden in Anspruch.