OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2022
20 W 261/20
Normen:
BGB § 93; BGB § 94;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 284

Ablehnung der Bildung von Teileigentum an einer Tiefgarage und einem aufstehenden Gebäude, da nicht in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist, dass die Tiefgarage und das aufstehende Wohnhaus kein einheitliches Gebäude bilden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 20 W 261/20

DRsp Nr. 2022/17979

Ablehnung der Bildung von Teileigentum an einer Tiefgarage und einem aufstehenden Gebäude, da nicht in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist, dass die Tiefgarage und das aufstehende Wohnhaus kein einheitliches Gebäude bilden

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.690.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 93; BGB § 94;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Bildung von Teileigentum gemäß § 8 WEG in das Grundbuch.

Im beim Amtsgericht Stadt1 geführten Grundbuch von Stadt1, Blatt …, sind unter laufender Nummer 4 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … und Flurstück …/1 verzeichnet. Als alleinige Eigentümerin ist in Abt. I, laufende Nummer 1 die Beschwerdeführerin eingetragen.