Die Berufung ist unbegründet. Die Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil sind nicht geeignet, eine Abänderung herbeizuführen.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) angenommen. Die Klägerin ist im Kopf des Mietvertrages als Vertragspartei neben ihrem Ehemann aufgeführt. Der Kläger zu 1) war bevollmächtigt, den Vertrag auch für seine Ehefrau zu unterschreiben. Dies folgt zum einen prima facie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, zum anderen vorliegend ausdrücklich aus dem Schreiben der Klägerin zu 2) vom 19.7.1978 (Bl. 16 d.A.).
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