OLG München - Beschluss vom 09.03.2007
32 Wx 177/06
Normen:
BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 769
MietRB 2007, 233
MietRB 2007, 234
NJW-RR 2007, 1516
NZM 2007, 691
OLGReport-München 2007, 373
ZMR 2007, 720
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4826/06
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 95/06

Abrechnungsanspruch des Wohnungseigentümers - Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen und Anfertigung von Kopien

OLG München, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 177/06

DRsp Nr. 2007/6133

Abrechnungsanspruch des Wohnungseigentümers - Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen und Anfertigung von Kopien

»1. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen. 2. Das Verlangen nach Erstellung von Kopien der Einzelabrechnungen ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich.«

Normenkette:

BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Anlage umfasst insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten.

Die Antragsteller haben beantragt, die Verwalterin zu verpflichten, ihnen gegen Erstattung der Kosten Kopien der Einzelabrechnungen des Abrechnungsjahres 1.1.2004 bis 31.12.2004 für sämtliche Wohn- und Gewerbeeinheiten zu erstellen. Mit Beschluss vom 18.5.2006 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.10.2006 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.