BGH - Urteil vom 15.07.2011
V ZR 21/11
Normen:
BGB § 604 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 7;
Fundstellen:
DR 2011, 1031
NJW 2012, 66
NJW-RR 2011, 1578
NZM 2012, 30
WM 2012, 816
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 244/09
LG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 48/10

Abschluss eines Leihvertrages zwischen einem Verwalter und einem Wohnungseigentümer durch Überlassung von Verwaltungsunterlagen zwecks Prüfung außerhalb der Geschäftsräume; Anspruch eines Verwalters auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen im eigenen Namen

BGH, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 21/11

DRsp Nr. 2011/14518

Abschluss eines Leihvertrages zwischen einem Verwalter und einem Wohnungseigentümer durch Überlassung von Verwaltungsunterlagen zwecks Prüfung außerhalb der Geschäftsräume; Anspruch eines Verwalters auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen im eigenen Namen

Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert beträgt für die Berufungsinstanz bis zum 8. April 2010 4.000 €, für die Zeit ab dem 9. April 2010 und für die Revisionsinstanz 3.220,92 €.

Normenkette:

BGB § 604 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 7;

Tatbestand