BGH - Urteil vom 22.02.2001
IX ZR 357/99
Normen:
BNotO § 14 Abs. 4, § 9 Abs. 2 ; BRAO § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 ; BGB §§ 134, 652 ;
Fundstellen:
BB 2001, 695
BRAK-Mitt 2001, 192
DB 2001, 1829
DNotZ 2001, 574
MDR 2001, 719
NJW 2001, 1569
NJW-RR 2002, 351
NZG 2001, 651
NZM 2001, 472
VersR 2001, 1137
ZIP 2001, 616
ZMR 2001, 554
ZfIR 2001, 271
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen IX ZR 357/99

DRsp Nr. 2001/4593

Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts

»Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.«

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 4, § 9 Abs. 2 ; BRAO § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 ; BGB §§ 134, 652 ;

Tatbestand:

Der Kläger interessierte sich für den Erwerb von bebauten Gewerbeflächen in Haldensleben/Sachsen-Anhalt. Die Grundstücke gehörten einer Erbengemeinschaft, die sie an einen Dritten verpachtet hatte. Die Eigentümer beabsichtigten, eine Teilfläche an den Kläger oder einen anderen Interessenten zu veräußern, und kündigten den Pachtvertrag zum 1. Januar 1991. Sie beauftragten den Rechtsanwalt Dr. S., ihre Interessen in der Auseinandersetzung mit dem Pächter wahrzunehmen. Rechtsanwalt Dr. S. bezog den beklagten Rechtsanwalt mit Billigung der Erbengemeinschaft in die Bearbeitung des Mandates ein. Die Erben erhoben gegen den Pächter Klage auf Räumung der Pachtsache und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.