1. Der Abrechnungsbescheid vom 19.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2009 wird in der Weise geändert, dass für die Klägerin ein erstattungsfähiges Restguthaben aus der Einkommensteuerveranlagung für 2007 in Höhe von 1.100,-- EUR ausgewiesen wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige.
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