Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre 1990 und 1991 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Landwirt Einkünfte aus der Bewirtschaftung seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Mit der Einkommensteuererklärung 1990 reichte er die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ein, aus der sich u.a. der Abgang des selbstgenutzten Wohngebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden zur Größe von 2 200 qm ergab. Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 erklärte der Kläger während des Einspruchsverfahrens, die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung sei zum 31. Dezember 1990 erfolgt.
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