KG - Beschluss vom 26.07.2004
24 W 31/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 11
NZM 2004, 910
ZMR 2005, 899
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 255/01 WEG - 23.12.2002,
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 63/00

Änderung der Kostenverteilung; Verwalterkompetenz; Beschlusskompetenz; Doorman/Concierge

KG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 31/03

DRsp Nr. 2004/13572

Änderung der Kostenverteilung; Verwalterkompetenz; Beschlusskompetenz; Doorman/Concierge

Zur Frage der Unangemessenheit der Kostenneuverteilung für einen sog. Doorman-Service unter Einbeziehung der Teileigentümer, obwohl dieser Service nach seiner Gesamtkonzeption ausschließlich auf die Wohnungseigentümer zugeschnitten ist.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller (Beteiligte zu I.) und die Beteiligten zu II. bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage, die aus 203 Wohnungs- und 7 Teileigentumseinheiten besteht. Die Anlage wird durch vier Hauskörper gebildet, die an drei Straßen in der Berliner City liegen.

Der Antragsteller zu I. 1. ist Eigentümer der Teileigentumseinheit 1.43, die Antragsteller zu I. 2. bis I.4 sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der weiteren Teileigentumseinheit Nr. 3.64 und der Antragsteller zu I. 5 ist Eigentümer der Teileigentumseinheit 4.58. Ihre Teileigentumseinheiten (Läden) sind nur von der jeweiligen Straße aus zugänglich.