KG - Beschluss vom 14.06.2004
24 W 32/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 225
KGReport 2005, 576
NJW 2004, 2552
NZM 2004, 549
NZM 2004, 880
WuM 2004, 494
ZMR 2004, 705
ZfIR 2004, 677
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 141/00 WEG - 23.01.2004,
AG Wedding - 70 II 248/99 WEG,

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

KG, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 24 W 32/04

DRsp Nr. 2004/12714

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

»Verändert ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Nutzfläche durch Ausbau und Unterteilung seiner Wohneinheit in erheblichem Umfange (hier auf das Dreifache), besteht bei einer ursprünglich auf die bisherige Nutzfläche bezogenen Kostenbeteiligung regelmäßig ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch wenn die Voraussetzungen für die Veränderung der effektiven Nutzfläche durch das Sondereigentum an Dachflächen und Kellerräumen bereits angelegt war. Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140 u.a.).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.