BGH - Urteil vom 16.07.2010
V ZR 221/09
Normen:
WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 5; HeizkostenV § 10; HeizkostenV § 12 Abs. 6;
Fundstellen:
MietRB 2010, 299
NZM 2010, 707
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 05.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 69/09
AG Magdeburg, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 162 C 2925/08

Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzgl. einer Heizkostenabrechnung ausschließlich nach Verbrauch durch Mehrheitsbeschluss; Vereinbarkeit der Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen V ZR 221/09

DRsp Nr. 2010/14403

Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzgl. einer Heizkostenabrechnung ausschließlich nach Verbrauch durch Mehrheitsbeschluss; Vereinbarkeit der Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist.

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 5; HeizkostenV § 10; HeizkostenV § 12 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger wendet sich gegen einen von der Eigentümerversammlung am 26. August 2008 gefassten Beschluss, durch den der Verteilungsschlüssel für die Heizkosten dahin geändert wurde, dass diese ab dem 1. Januar 2009 zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche abzurechnen sind.