BAG - Urteil vom 29.09.2011
2 AZR 523/10
Normen:
BGB § 623; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG-K) § 37;
Fundstellen:
AuR 2012, 264
BB 2012, 1216
DB 2012, 1042
EzA-SD 2012, 3
NZA 2012, 628
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1055/09
ArbG Hildesheim - 3 Ca 9/08 - 29.6.2009,

Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung; Wirkungen einer sanierenden Dienstvereinbarung auf kirchengesetzlicher Grundlage; Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots; Überflüssigkeit einer Änderungsschutzklage

BAG, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 523/10

DRsp Nr. 2012/8279

Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung; Wirkungen einer "sanierenden" Dienstvereinbarung auf kirchengesetzlicher Grundlage; Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots; Überflüssigkeit einer Änderungsschutzklage

Orientierungssätze: 1. Die Begründetheit einer Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungskündigung wirksam wird, nicht ohnehin schon zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angetragen wurden. Zwar war die Änderungskündigung dann überflüssig, eine gegen sie gerichtete Änderungsschutzklage kann gleichwohl keinen Erfolg haben.