Der Kläger hat am 08.08.1983 mit den Rechtsvorgängern der Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung E. Str. 14, 1. Obergeschoss rechts zu Gronau abgeschlossen. In dem schriftlichen Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 50 qm angegeben worden. Die Beklagten haben das Haus käuflich erworben. Sie sind als Vermieter in das Vertragsverhältnis gemäß §
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.275,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung tragen sie vor:
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