»... Das Mahnverfahren in WEG [WohnEigG]-Sachen [ist] nicht zulässig. Unstreitig handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Wohngeldrückstände um Forderungen nach § 16 Abs. 2 WEG, welche unter § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fallen .. . Letzteres hat zur Folge, daß die Entscheidung über solche Forderungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den WEG -Gerichten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG), und zwar mit allen diesen Verfahren eigenen Besonderheiten. Diese können mit den Grundsätzen des Mahnverfahrens, welches ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit einleitet, nicht in Einklang gebracht werden.
Auszugehen ist dabei davon, daß durch die Zuweisung der WEG -Sachen in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die anspruchsbegründenden Tatsachen im Wege der Amtsermittlung erforscht werden müssen (§
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