AG München vom 28.12.1984
UR II 16/84
Normen:
WEG § 21 Abs.3, Abs.5 Nr.6;
Fundstellen:
DRsp I(152)112d-e
WuM 1985, 97

AG München - 28.12.1984 (UR II 16/84) - DRsp Nr. 1992/11625

AG München, vom 28.12.1984 - Aktenzeichen UR II 16/84

DRsp Nr. 1992/11625

d-e. Erforderliche Einstimmigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer (d) für das Abtrennen einer Eigentumswohnung von der Gemeinschaftsantenne und die Beseitigung der Antenne; (e) für den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Bundespost (Unvereinbarkeit einer aufgezwungenen Verkabelung mit dem Grundrecht auf negative Informationsfreiheit).

Normenkette:

WEG § 21 Abs.3, Abs.5 Nr.6;

Der Wohnungseigentümerversammlung wurde folgender Antrag zur Entscheidung vorgelegt und mehrheitlich angenommen: »Alle Eigentumswohnungen werden an das Breitbandnetz der Deutschen Bundespost vorerst für den Empfang der Fernsehprogramme Deutsches Fernsehen 1, 2 und 3 sowie Österreich 1 und 2 und für den Radioempfang im Wellenbereich UKW angeschlossen: die Verwalterin wird beauftragt, mit der Deutschen Bundespost einen 10-Jahres-Vertrag abzuschließen: die Gemeinschaftsantennenanlagen werden stillgelegt.« Gegen diesen Mehrheitsbeschluß wenden sich die Antragsteller.