AG Warendorf - Urteil vom 14.06.1983
5 C 698/82
Normen:
BGB § 546, § 556 ;
Fundstellen:
WuM 1983, 235

AG Warendorf - Urteil vom 14.06.1983 (5 C 698/82) - DRsp Nr. 2001/10317

AG Warendorf, Urteil vom 14.06.1983 - Aktenzeichen 5 C 698/82

DRsp Nr. 2001/10317

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen des Durchbohrens von Fliesen und der Beschädigung einer Badewanne.

Normenkette:

BGB § 546, § 556 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte eine dem Kläger gehörende Wohnung gemietet für die Zeit vom 01.08.77 bis 31.12.1981. Sie übergab die Wohnungsschlüssel dem Kläger wieder am 30.12.1981. Sie hatte die Neubauwohnung als erste Mieterin bezogen. Der Kläger begehrt Mietnebenkosten und Schadensersatz aus der Beschädigung von Fliesen und einer Wanne.

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte noch. Mietnebenkosten schuldet und inwieweit sie verpflichtet ist, dem Grunde und der Höhe nach Schadensersatz wegen angeblich beschädigter Wandfliesen und einer Badewanne zu leisten. Es wird insoweit ausdrücklich Bezug, benommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 1.763,47 DM nebst l % Zinsen aus 1.763,47 DM seit dem 31.03.1982 zuzüglich weiterer 20 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.