Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Beklagten vom 8.7.2020 (I W 433 Sdh. VI) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen wird.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Verfahrenswert wird auf 350,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen.
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