OLG Köln - Urteil vom 02.11.2020
Not 6/20
Normen:
BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3;

Ahndung von notariellen AmtspflichtverletzungenVerstoß gegen ein Mitwirkungsverbot als Pflichtverletzung des NotarsVerfrühte Fälligstellung eines KaufpreisesObjektive Schwere von Pflichtenverstößen und Grad des Verschuldens

OLG Köln, Urteil vom 02.11.2020 - Aktenzeichen Not 6/20

DRsp Nr. 2021/15192

Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot als Pflichtverletzung des Notars Verfrühte Fälligstellung eines Kaufpreises Objektive Schwere von Pflichtenverstößen und Grad des Verschuldens

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Beklagten vom 8.7.2020 (I W 433 Sdh. VI) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen wird.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 350,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen.