Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls1. Eine Pensionszusage führt nach Eintritt des Versorgungsfalls dann nicht wegen eines vermeintlichen Missverhältnisses zwischen den zugesagten Versorgungsleistungen und den Aktivbezügen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Aktivbezüge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest eine gesicherte Existenzgrundlage verschaffen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es (noch) nicht erlaubt, ein der Pensionszusage entsprechendes höheres Gehalt zu zahlen und die Gesellschaft zur Absicherung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis kein Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft trägt.
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