BGH - Urteil vom 15.03.2017
VIII ZR 5/16
Normen:
HeizkostenVO § 7 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; EnEG § 3a S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZM 2017, 697
ZMR 2017, 462
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 145 C 6782/13
LG Dresden, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 731/14

Analoge Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenVO auf überwiegend ungedämmte und nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 5/16

DRsp Nr. 2017/5868

Analoge Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenVO auf überwiegend ungedämmte und nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 10. November 2014 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin weitere 489,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 314,79 € seit dem 4. Dezember 2013 und aus weiteren 174,26 € seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

HeizkostenVO § 7 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; EnEG § 3a S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer in Dresden gelegenen Wohnung der Beklagten. Das Gebäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt, aber nicht freiliegend verlegt worden sind.