I.
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einem Haus der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Je Haus sind jeweils Untergemeinschaften gebildet. In § 4 der Anlage 5 zur Teilungserklärung heißt es unter Ziff. 1:
"Jeder Wohnungseigentümer hat auf eigene Rechnung für die Instandhaltung seines Sondereigentums und des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Dies gilt auch für die Wohnungseingangstüren, ... einschließlich Rahmen und .... Auf ein einheitliches Bild der Wohnungsanlage ist zu achten."
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