OLG München - Beschluss vom 23.05.2007
32 Wx 30/07
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 634 § 779 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 126
NJW 2007, 2418
NZBau 2007, 516
NZM 2007, 487
OLGReport-München 2007, 649
ZMR 2007, 725
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 461/06
AG Regensburg, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 URII 9/06

Anfechtbarer Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Instandhaltung von Wohnungstüren

OLG München, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 30/07

DRsp Nr. 2007/12006

Anfechtbarer Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Instandhaltung von Wohnungstüren

»Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung, dass jeder Wohnungseigentümer auf eigene Rechnung für die Instandhaltung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gegenständen (hier: Wohnungseingangstüren) zu sorgen hat, darf die Eigentümergemeinschaft gegen den Willen des betroffenen Wohnungseigentümers die Mangelbeseitigung nicht an sich ziehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann in diesem Fall keinen Vergleich mit Wirkung für einzelne Wohnungseigentümer abschließen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist vereinbarungswidrig und damit anfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 634 § 779 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einem Haus der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Je Haus sind jeweils Untergemeinschaften gebildet. In § 4 der Anlage 5 zur Teilungserklärung heißt es unter Ziff. 1:

"Jeder Wohnungseigentümer hat auf eigene Rechnung für die Instandhaltung seines Sondereigentums und des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Dies gilt auch für die Wohnungseingangstüren, ... einschließlich Rahmen und .... Auf ein einheitliches Bild der Wohnungsanlage ist zu achten."