BGH - Urteil vom 02.04.1986
IVa ZR 216/84
Normen:
WEG § 46 ; ZPO § 11 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 287
DRsp I(152)121d-f
MDR 1986, 830
NJW 1986, 1994
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Anfechtbarkeit der Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Urteil vom 02.04.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 216/84

DRsp Nr. 1992/3821

Anfechtbarkeit der Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»a) Beschlüsse, durch die ein Zivilgericht eine Rechtssache gem. § 46 WEG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, können mit der Beschwerde angefochten werden. b) Gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht ein landgerichtliches Urteil aufhebt und die Sache gem. § 46 WEG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit angibt, findet unter den in den § 545 Abs. 1, § 546 ZPO genannten Voraussetzungen die Revision statt. c) Die Abgabe einer Sache an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dann unzulässig, wenn dieses Gericht seine Zuständigkeit bereits rechtskräftig verneint hat.«

Normenkette:

WEG § 46 ; ZPO § 11 ;

Tatbestand:

Der Beklagte schloß als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage G. Straße in B. eine Gebäudeversicherung bei der ...Versicherungs-AG ab.

Das Grundstück G. Straße hatte früher im Eigentum des Klägers gestanden, der es mit Teilungserklärung vom 23. Oktober 1972 in 22 Eigentumswohnungen bzw. Gewerbe-Teileigentum aufgelöst hatte.