BGH - Urteil vom 05.07.2013
V ZR 241/12
Normen:
WEG § 24 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2013, 1212
MietRB 2013, 264
MietRB 2013, 265
MietRB 2013, 266
NJW 2013, 3097
NZM 2013, 653
ZMR 2013, 975
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 52/11
LG Braunschweig, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 64/12

Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen einer unterbliebenen Ladung bei Nichtgelingen der Ladung auf Grund einer unterlassenen Mitteilung oder einer falschen Mitteilung der Anschrift durch den Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 05.07.2013 - Aktenzeichen V ZR 241/12

DRsp Nr. 2013/18512

Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen einer unterbliebenen Ladung bei Nichtgelingen der Ladung auf Grund einer unterlassenen Mitteilung oder einer falschen Mitteilung der Anschrift durch den Wohnungseigentümer

Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen. Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 4;

Tatbestand