BGH - Urteil vom 10.07.2015
V ZR 2/14
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 875
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 770 C 53/11 WEG
LG Berlin, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 147/12 WEG

Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses im Hinblick auf die Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 2/14

DRsp Nr. 2015/14217

Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses im Hinblick auf die Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung

Im Rahmen der Frage, ob die Zustellung einer Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden ist, muss im Hinblick auf den in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt werden, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat. Dabei ist es zu berücksichtigen, wenn der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist; eine daraus resultierende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist im Allgemeinen mit drei Werktagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen zu veranschlagen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand