BGH - Urteil vom 17.05.2019
V ZR 34/18
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 268
NJW-RR 2019, 976
NZG 2019, 1386
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 1785/16
LG Braunschweig, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 47/17

Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; Zurückwirken der Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage; Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss

BGH, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen V ZR 34/18

DRsp Nr. 2019/9078

Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; Zurückwirken der Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage; Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss

Eine Partei muss nicht an demselben Tag tätig werden, an dem die Anforderung der Gerichtskosten bei ihr eingeht. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1;

Tatbestand