OLG Naumburg - Urteil vom 25.09.2007
9 U 89/07
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 166, 167
NJ 2008, 32
OLGReport-Naumburg 2008, 225
ZMR 2008, 371
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1023/06

Anforderungen an das Schriftformerfordernis eines Mietvertrages in Bezug auf Grundrissplan und abweichende Nebenkostenberechnung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 9 U 89/07

DRsp Nr. 2008/279

Anforderungen an das Schriftformerfordernis eines Mietvertrages in Bezug auf Grundrissplan und abweichende Nebenkostenberechnung

»Ein Mietvertrag genügt dann dem Schriftformerfordernis, wenn ihm ein Grundrissplan beigefügt ist, der zwar weder maßstabsgerecht ist, noch zutreffend die Größe des Objekts bezeichnet, dem aber das Objekt als solches zu entnehmen ist und in dem der Mietgegenstand von benachbarten, anderweitig zu vermietenden Räumen abgegrenzt wird. Selbst wenn der Mietvertrag durch schlüssiges Handeln dadurch abgeändert wird, dass der Vermieter über Jahre hinweg eine im Mietvertrag nicht genannte Nebenkostenart in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt und die Abrechnung vom Mieter beanstandungslos ausgeglichen wurde, entfällt die Schriftform jedenfalls dann nicht, wenn sich die Kosten im Verhältnis zur Gesamtmiete (vorliegend 2 % - 4 %) nur unwesentlich verändern (im Anschluss an OLG Hamm OLGR 2006, 138 ff.).«

Normenkette:

BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.