OLG München - Urteil vom 29.01.2015
32 U 1185/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 881
NJW 2015, 962
NZM 2015, 255
VersR 2016, 66
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 447
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 764/13

Anforderungen an den Hochwasserschutz vermieteter Räume im Bereich einer historisch gewachsenen StadtHaftung des Vermieters für Überschwemmungsschäden des Mieters bei einem Jahrhunderthochwasser

OLG München, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 32 U 1185/14

DRsp Nr. 2015/2913

Anforderungen an den Hochwasserschutz vermieteter Räume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt Haftung des Vermieters für Überschwemmungsschäden des Mieters bei einem Jahrhunderthochwasser

I. Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, müssen, wenn sie bei Hochwasser nicht mehr geräumt werden können, so beschaffen sein, dass sie gegen solche Hochwasser geschützt sind, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. In der Zeit des Klimawandels bedeutet dies, dass die Mieträume nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein müssen, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht, sondern dass beim Hochwasserschutz des Gebäudes ein gewisser "Sicherheitszuschlag" zu berücksichtigen ist.II. Ein Tiefgaragenstellplatz, der nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert ist, das den bis dahin verzeichneten höchsten Wasserstand von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen darf, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommt, ist nach diesen Kriterien nicht mangelhaft im Sinne von § 536 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 03.03.2014, Az. , wird zurückgewiesen.

2. 3.