Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Für die beantragte Eigentumsumschreibung ist dem Grundbuchamt gemäß § 20 GBO nachzuweisen, dass die in notarieller Verhandlung vom 17. Februar 2014 (UR-Nr. 25/2014 des Notars ## ##) erklärte Auflassung wirksam ist. Das ist bislang nicht festzustellen.
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