KG - Beschluss vom 20.05.2014
1 W 234/14
Normen:
GBO § 20; WEG § 12;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 11.04.2014

Anforderungen an den Nachweis der Eheschließung gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 1 W 234/14 - Aktenzeichen 1 W 235/14

DRsp Nr. 2014/9168

Anforderungen an den Nachweis der Eheschließung gegenüber dem Grundbuchamt

Die Beweiskraft einer Urkunde, in der die Beteiligten erklären, die Ehe geschlossen zu haben, erstreckt sich nur darauf, dass die beurkundete Erklärung abgegeben wurde, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit. Eine solche Urkunde ist daher zum Beweis der Eheschließung als Voraussetzung für eine Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nicht geeignet.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Normenkette:

GBO § 20; WEG § 12;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Für die beantragte Eigentumsumschreibung ist dem Grundbuchamt gemäß § 20 GBO nachzuweisen, dass die in notarieller Verhandlung vom 17. Februar 2014 (UR-Nr. 25/2014 des Notars ## ##) erklärte Auflassung wirksam ist. Das ist bislang nicht festzustellen.