1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 - Az.
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf 7.080,00 € festgesetzt.
I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Räumung und Herausgabe von Gewerbemieträumen an die nach Rechtshängigkeit eingetragene neue Eigentümerin, die Fa. m.
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