OLG Stuttgart - Urteil vom 26.04.2010
5 U 188/09
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2010, 359
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 123/09

Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Schriftform

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 5 U 188/09

DRsp Nr. 2010/16330

Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Schriftform

Für den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB ist nicht erforderlich, dass die entsprechende Vertragsurkunde dem Gericht vorgelegt wird. Es reicht aus, wenn auf andere Weise - etwa durch Zeugen - feststeht, dass die Vertragsurkunde existent ist bzw. existent war und ihr wesentlicher Inhalt nachgewiesen wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 - Az. 15 O 123/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf 7.080,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Räumung und Herausgabe von Gewerbemieträumen an die nach Rechtshängigkeit eingetragene neue Eigentümerin, die Fa. m.