OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2010
20 W 320/10
Normen:
WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 30.07.2010
AG Biedenkopf, vom 17.05.2010

Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 20 W 320/10

DRsp Nr. 2011/10435

Anforderungen an den Nachweis der Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt

Eine über den Nachweis der Verwalterbestellung gem. § 26 Abs. 3 i.V. mit § 24 Abs. 6 WEG hinausgehende Verpflichtung des Grundbuchamts, die Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung zu prüfen, in welcher der Beschluss über die Verwalterbestellung gefasst wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die angefochtenen Zwischenverfügungen vom 17. Mai 2010 und 30. Juli 2010 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3; GBO § 29;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer haben ihre Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 28. September 2009 an den Antragsteller verkauft und aufgelassen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes ist eingetragen, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.

Der Notar hat unter dem 19. April 2010 für den Käufer die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der zu seinen Gunsten bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung Abt. II Nr. 4 beantragt.