Die angefochtenen Zwischenverfügungen vom 17. Mai 2010 und 30. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I. Die Beschwerdeführer haben ihre Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 28. September 2009 an den Antragsteller verkauft und aufgelassen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes ist eingetragen, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Der Notar hat unter dem 19. April 2010 für den Käufer die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der zu seinen Gunsten bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung Abt. II Nr. 4 beantragt.
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