Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungstenor wie folgt präzisiert wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die ihm für eine Beschränkung des Installationsschallpegels (Duschgeräusche) und des Störgeräuschpegels (Nutzergeräusche) aus der Wohnung Nr. 3 L in F in seine Wohnung Nr. 4 im Hause 179 auf 28 dB(A) entstehen, soweit sie den Betrag von 700,00 € übersteigen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die dem Kläger auf die Hauptforderung (700,00 €) zugesprochene Zinsforderung hinsichtlich des Zinsbeginns auf den 14.01.2008 ermäßigt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.
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