OLG Hamm - Urteil vom 11.03.2010
21 U 148/09
Normen:
DIN 4109 Beiblatt 9; BGB § 634;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 14
NZM 2011, 814
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 362/07

Anforderungen an den Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 21 U 148/09

DRsp Nr. 2010/14588

Anforderungen an den Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage

Ergibt sich aus dem Verkaufsprospekt von Eigentumswohnungen, die in Form eines Innenhauses in einer alten Fabrikhalle errichtet werden, dass es sich zwar formal um mehrere Häuser handelt, die als völlig neues Gebäude in die alte Fabrikhalle eingebaut werden, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Haustrennwände schallschutztechnisch entsprechend dem Reihenhausbau ausgestaltet werden sollen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungstenor wie folgt präzisiert wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die ihm für eine Beschränkung des Installationsschallpegels (Duschgeräusche) und des Störgeräuschpegels (Nutzergeräusche) aus der Wohnung Nr. 3 L in F in seine Wohnung Nr. 4 im Hause 179 auf 28 dB(A) entstehen, soweit sie den Betrag von 700,00 € übersteigen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die dem Kläger auf die Hauptforderung (700,00 €) zugesprochene Zinsforderung hinsichtlich des Zinsbeginns auf den 14.01.2008 ermäßigt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.