OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2017
15 W 474/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 225
FGPrax 2018, 11
MDR 2017, 1294
MietRB 2017, 325
NJW 2017, 8
NZM 2019, 98
NotBZ 2018, 150
ZMR 2018, 59
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen NH-11598-18

Anforderungen an die Begründung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 15 W 474/16

DRsp Nr. 2017/14579

Anforderungen an die Begründung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist. Unschädlich ist, dass er in dem Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Arnsberg wird angewiesen, in dem oben genannten Wohnungseigentumsblatt des Grundbuches von O das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 einzutragen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.