OLG München - Beschluss vom 01.04.2011
32 Wx 1/11
Normen:
WEG (a.F.) § 21; WEG (a.F.) § 26; WEG (a.F.) § 28; WEG (a.F.) § 43;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 13708/08

Anforderungen an die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung; Rechtsfolgen der Vernehmung des Verwalters als Zeuge; Befugnis zur Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung; Wirksamkeit der Entlastung des Verwalters und der Rechnungsprüfer bei fehlerhafter Abrechnung; Bestellung des Verwalters mit 3/4-Mehrheit aller Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 32 Wx 1/11

DRsp Nr. 2011/6644

Anforderungen an die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung; Rechtsfolgen der Vernehmung des Verwalters als Zeuge; Befugnis zur Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung; Wirksamkeit der Entlastung des Verwalters und der Rechnungsprüfer bei fehlerhafter Abrechnung; Bestellung des Verwalters mit 3/4-Mehrheit aller Wohnungseigentümer

1. Für die Bekanntgabe von Vollmachten abwesender Eigentümer in der Eigentümerversammlung genügt es, dass der Versammlungsleiter feststellt, dass 1000/1000stel der Wohnungseigentümer anwesend und vertreten sind. 2. Bezeichnet das Landgericht den im Beschlussanfechtungsverfahren verfahrensbeteiligten Verwalter als Zeugen, so nötigt dies nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung, wenn sich aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Landgericht den Angaben des Verwalters nicht deswegen Glauben geschenkt hat, weil er vermeintlicher Zeuge ist, sondern ihm auch geglaubt hätte, wenn er als Beteiligter Erklärungen abgegeben hätte.