OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2010
I-24 U 5/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 123;
Fundstellen:
MDR 2011, 288
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 333/08

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Mietgegenstandes im Mietvertrag; Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des Vormieters oder eines nicht vom Vermieter beauftragten Dolmetschers bei Vertragsschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen I-24 U 5/10

DRsp Nr. 2010/19726

Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung des Mietgegenstandes im Mietvertrag; Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des Vormieters oder eines nicht vom Vermieter beauftragten Dolmetschers bei Vertragsschluss

1. Der Mietgegenstand ist hinreichend bestimmt bezeichnet, wenn die Anschrift der vermieteten Gewerbeeinheit genannt und die vermieteten Flächen mit "im Erdgeschoss" _ "links" _ gelegenes "Ladenlokal vorne, 2 Räume hinten und Souterrain" beschrieben ist 2. Falsche Angaben des Vormieters oder eines nicht vom Vermieter beauftragten Dolmetschers bei Vertragsschluss begründen ein Anfechtungsrecht des Mieters wegen arglistiger Täuschung nur dann, wenn der Vermieter die Täuschung kannte oder kennen musste.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 7.062,52 EUR

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 123;

Gründe

I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: