I.
Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Ladenfläche im Einkaufszentrum S.center in G. In dem Mietvertrag verpflichtete sich der Beklagte u. a., die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung des Mietgegenstandes zusammenhängenden Kosten zu tragen, wobei Nebenkosten alle im Mietvertrag und der Aufstellung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, die als Anlage zum Vertrag beigefügt war, genannten Kostenpositionen umfassen. Ziffer 18 dieser Aufstellung lautet:
" Die Kosten der Betreuung und Verwaltung des Objekts/der Liegenschaft
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